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AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen der KTX GmbH

  1. Allgemeines

1.1 Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen.

1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

1.4 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware zustande.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) ab Werk (EXW, Incoterms® 2020), zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten unsere zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise.

2.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung wesentliche Kostensteigerungen eintreten, insbesondere durch gestiegene Material-, Energie- oder Lohnkosten.

2.4 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahngebühren zu berechnen.

2.5 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen.

 

  1. Lieferung, Lieferfristen und Verzug

3.1 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

3.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Besteller alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig übermittelt, Genehmigungen erteilt und seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.

3.3 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

3.4 Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Materialengpässe, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen) verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.

3.5 Gerät der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so können wir ihm die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

3.6 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind.

 

  1. Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms® 2020) ab unserem Werk.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über.

4.3 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

 

  1. Mängelrügen und Sachmängelhaftung

5.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich gerügt werden.

5.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5.3 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.

5.4 Mängelansprüche bestehen nicht für Verschleißteile oder Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Montage oder Wartung entstehen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen vor.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

6.3 Der Besteller hat uns unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu informieren.

 

  1. Haftung und Schadensersatz

7.1 Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

  • Keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  • Keine Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
  • Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  • Zwingende gesetzliche Haftungen, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

 

  1. Schutzrechte und Geheimhaltung

8.1 Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen oder Modellen des Bestellers fertigen, trägt dieser das Risiko, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.2 Alle geschäftlichen und technischen Informationen von uns sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

  1. Exportkontrollen und Compliance

9.1 Der Besteller ist verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen einzuhalten.

9.2 Der Besteller hat alle erforderlichen Exportgenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

  1. Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

10.2 Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.